Wappenführung
Das Wappenrecht beruht auf dem mittelalterlichem Gewohnheitsrecht. Alle, den gleichen Namen tragenden Nachkommen im Mannesstamm sind ein Geschlecht. Das Recht zur Führung desselben Familienwappens stützt sich also auf den Nachweis der:
· direkten, ununterbrochenen, ehelichen
Abstammung von einem Wappenstifter oder
berechtigtem Wappenträger
· erfolgten Ehelichkeitserklärung bei nichtehelicher
Abstammung
· Ausdehnung der Führungsberechtigung durch die
Agnaten (berechtigte Wappenträger). Hierbei
muss jedoch jeder Agnat der Ausdehnung
zustimmen.
Im althergebrachten Wappenrecht wurden Wappen also grundsätzlich im Mannesstamm weitergegeben. Ein rechtens geführtes Familienwappen vererbt sich also folglich weiter. Eine Tochter führt das Wappen ihres Vaters und mit Heirat das entsprechende Wappen der Familie des Ehegatten.
Moderne Entwicklungen
Das Wappenrecht ist angelehnt an das Namensrecht. Aber da unser Namensrecht in der Vergangenheit häufigen Novellierungen unterworfen war, sollte man nicht sofort jedes geltende Namensrecht direkt auf das Wappen anwenden.
Der Wappenausschuss der "Niedersächsischen Wappenrolle" legte im Mai 2005 folgende Richtlinie fest:
"Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, so lange sie noch den Familiennamen führen." (Zitat)
Damit dokumentiert der Heraldische Verein " Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover e.V. sicherlich, dass die Traditionspflege dort im Rahmen der modernen, gesellschaftlichen Entwicklung betrieben und weiter entwickelt wird.
Hier wurde aber, meines Erachtens nach, auch deutlich die Verbindung zwischen Familiennamen und -wappen herausgestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Vereins. Mit der ein oder anderen Auskunft können wir aber auch dienlich sein...
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